Klagt ein Steuerpflichtiger gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen, so muss er zwecks Bezeichnung des Klagebegehrens zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen.
Dass Klage lediglich mit dem pauschalen Vorbringen begründet wird, die Schätzungen beruhten auf unhaltbaren Vermutungen, seien unzutreffend und nicht nachvollziehbar, reicht ersichtlich nicht aus, um den Gegenstand einer gegen einen Steuerbescheid gerichteten Anfechtungsklage hinreichend zu bezeichnen.
Der Hinweis der Klägerin, substantiierte Angaben seien wegen der Beschlagnahme und Nichtherausgabe der steuerrelevanten Unterlagen nicht möglich gewesen, führt ebenfalls nicht weiter. Denn damit wird nicht aufgezeigt, dass ihr jeglicher Zugang zu den für die sachgerechte Bezeichnung des Klagebegehrens nötigen Informationen verwehrt war. So führt die Klägerin insbesondere nicht aus, weshalb ihr die unmittelbare oder die durch das Finanzamt oder das Finanzgericht vermittelte Einsichtnahme in die von den Strafverfolgungsbehörden verwahrten Unterlagen nicht möglich gewesen sein sollte. Das Finanzgericht hat darauf und die damit in Zusammenhang stehende Möglichkeit, die Ausschlussfrist zu verlängern, zu Recht hingewiesen.
Darüber hinaus verhielt sich im vorliegenden Fall die Klagebegründung nicht dazu, weshalb der verfügbare Außenprüfungsbericht, der in seinen Anlagen zahlreiche Einzelangaben zur Schätzung der Betriebseinnahmen/Umsätze enthielt, als Grundlage für eine nähere Substantiierung des Klagebegehrens ausschied.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. September 2014 – I B 164/13